Erwägungsgrund 46 32024L1799
Das Ziel der Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Umwelt- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Neue verbindliche nationale Vorschriften zur Förderung eines nachhaltigen Konsums durch die Reparatur von Mängeln, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771 fallen, werden wahrscheinlich voneinander abweichen und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Die Mitgliedstaaten ändern die vollständig harmonisierten Vorschriften in Bezug auf Mängel im Rahmen der Haftung des Verkäufers, die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegt ist, möglicherweise nicht entsprechend. Das Ziel dieser Richtlinie kann wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Unionsebene durch vollständig harmonisierte gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 im Rahmen der Haftung des Verkäufers und außerhalb dieses Rahmens erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.