Erwägungsgrund 30 32024L1799
Die Mitgliedstaaten sollten ferner nationale Kontaktstellen benennen, die für Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer nationalen Sektionen zuständig sind. Die nationalen Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, sollten gegebenenfalls die in der nationalen Sektion enthaltenen Daten überwachen, um ungültige Informationen im Einklang mit Unionsrecht aufzudecken, zu identifizieren und zu entfernen.