Erwägungsgrund 43 32024L1799
Um die Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften durch Verbandsklagen zu ermöglichen, ist eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2020/1828 erforderlich. Um die Zusammenarbeit und Koordinierung der Maßnahmen der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zur Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie zu ermöglichen, ist eine Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich.