Erwägungsgrund 27 32024L1799
Einige Mitgliedstaaten oder Unternehmen haben Ressourcen in die Entwicklung nationaler Online-Plattformen zur Förderung der Reparatur investiert. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und angemessene Flexibilität zu ermöglichen, sollte es den Mitgliedstaaten auch freistehen, eine bestehende nationale Online-Plattform beizubehalten, die den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entspricht. Wenn ein Mitgliedstaat eine nationale Online-Plattform beibehält oder einrichtet, sollte er nicht verpflichtet sein, eine nationale Sektion auf der Europäischen Online-Plattform einzurichten oder nationale Kontaktstellen zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten zwischen der Einrichtung einer nationalen Sektion auf der Europäischen Online-Plattform und der Einrichtung einer nationalen Online-Plattform, die den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht, wählen und die Kommission bis zum 31. Juli 2026 darüber informieren. Die nationalen Online-Plattformen werden über einen Link von der Europäischen Online-Plattform aus zugänglich sein, wenn sie spätestens am 31. Juli 2027 betriebsbereit sind. Sie könnten öffentliche oder private Online-Plattformen oder Online-Plattformen öffentlich-privater Partnerschaften sein.