Erwägungsgrund 11 32025L0025
Um die Kosten weiter zu senken und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Verfahrensdauer, zu verringern und die Expansion von Gesellschaften im Binnenmarkt, insbesondere von KMU, zu erleichtern, sollte der Grundsatz der einmaligen Erfassung im Bereich des Gesellschaftsrechts weiter ausgeweitet werden. Dieser Grundsatz wird in der Union bereits gut anerkannt, einschließlich in der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“, und zwar als Mittel, um öffentlichen Verwaltungen den grenzüberschreitenden Austausch von Daten und Nachweisen zu ermöglichen, und wird in verschiedenen Bereichen angewandt, wie etwa dem technischen System für den automatisierten Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates.