Erwägungsgrund 29 32025L0025
Gesellschaften stoßen häufig auf Schwierigkeiten und administrative Hindernisse bei der Verwendung von Gesellschaftsinformationen, die bereits in ihrem nationalen Unternehmensregister verfügbar sind, in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich gegenüber zuständigen Behörden oder in Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Die im Unternehmensregister eines Mitgliedstaats verfügbaren Gesellschaftsdaten werden in einem anderen Mitgliedstaat häufig nicht ohne aufwendige Förmlichkeiten, die Kosten und Verzögerungen verursachen, anerkannt. Um grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass für beglaubigte Kopien von Dokumenten und Informationen, die sich auf Gesellschaften beziehen und aus Registern erlangt wurden, keine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit, wie etwa eine Apostille, verlangt wird. Der gleiche Ansatz sollte auch für Dokumente und Informationen, die über das System der Registervernetzung ausgetauscht werden, wie etwa Vorabbescheinigungen, sowie für notarielle Urkunden oder Verwaltungsdokumente für Verfahren im Anwendungsbereich dieser Richtlinie gelten, die in einem grenzüberschreitenden Kontext verwendet werden. Zu diesen Verfahren gehören die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.