Erwägungsgrund 13 32025L0025
Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bedeutet auch, dass die Gründergesellschaft die Gesellschaftsdokumente oder -informationen keiner Behörde, Stelle oder Person erneut vorlegen muss. Eine Behörde, Stelle oder Person sollte zunächst direkt auf Informationen zugreifen, die über das System der Registervernetzung mittels des Portals öffentlich verfügbar sind. In Fällen, in denen das Register einer Behörde, Stelle oder Person solche Informationen bereitstellen sollte, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, über die Mittel hierfür zu entscheiden, beispielsweise über nationale optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung, und ob sie Gebühren für solche Informationen erheben.