Erwägungsgrund 28 32025L0025
Die nach dieser Richtlinie eingeführte digitale EU-Vollmacht lässt nationale Vorschriften über die gesetzliche oder organschaftliche Vertretung oder andere Arten von Vollmachten unberührt. Die digitale EU-Vollmacht sollte nur in digitaler Form vorliegen und sollte durch Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert werden. Während Informationen über gesetzliche Vertreter gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 in den Unternehmensregistern offengelegt werden müssen, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, ob sie verlangen, dass eine spezifische digitale EU-Vollmacht eingereicht wird, sei es beim Unternehmensregister oder bei einem anderen Register gemäß nationalem Recht. Um Sprachbarrieren zu überwinden und die Verwendung zu erleichtern, sollten die Muster für eine EU-Gesellschaftsbescheinigung und für die digitale EU-Vollmacht in allen offiziellen Sprachen der Union auf dem Portal verfügbar gemacht werden.