Erwägungsgrund 33 32025L0025
Um die Transparenz zu erhöhen, den Zugang zu Gesellschaftsinformationen zu erleichtern und grenzüberschreitend stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen im Binnenmarkt zu schaffen, ist es wichtig, die bereits funktionierenden Systeme der Registervernetzung auf Unionsebene, die wichtige Gesellschaftsinformationen enthalten, miteinander zu verbinden. Daher sollte das System der Registervernetzung (BRIS) mit dem durch die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung eingerichteten System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS), das nationale zentrale Register mit Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtspersonen, Treuhandgesellschaften und anderen Arten von Rechtsvereinbarungen verbindet, und mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten System zur Vernetzung der Insolvenzregister (IRI) verbunden werden. Die EUID sollte verwendet werden, um die Informationen über eine bestimmte Gesellschaft in diesen Systemen zu verbinden. Eine solche Verbindung zwischen den Systemen sollte sich jedoch nicht auf die Vorschriften und Anforderungen für den Zugang zu Informationen auswirken, die nach den einschlägigen Rahmen für die Einrichtung dieser Register und Vernetzungen festgelegt sind. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Nutzer des BRIS nur dann Zugang zum BORIS haben sollte, wenn er nach dessen jeweiligen Vorschriften und Anforderungen berechtigt ist, auf das BORIS zuzugreifen.