Erwägungsgrund 34 32025L0025
Um Gesellschaften und insbesondere KMU zu helfen, ihre Geschäftstätigkeiten leichter grenzüberschreitend auszuweiten, sollte der Grundsatz der einmaligen Erfassung in Fällen weiterentwickelt werden, in denen Gesellschaften Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat eintragen. Wie bei der grenzüberschreitenden Errichtung einer Tochtergesellschaft bedeutet die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung in Bezug auf Zweigniederlassungen, dass die Informationen über die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Zweigniederlassung einträgt, von dem Register der Zweigniederlassung über das System der Registervernetzung elektronisch aus dem Register der Gesellschaft abgerufen werden sollten. Dieser Informationsaustausch wird — wie bei jedem anderen Informationsaustausch zwischen Registern über das System der Registervernetzung — mittels sicherer Übermittlung zwischen nationalen Registern erfolgen, um sicherzustellen, dass die Informationen vertrauenswürdig sind und weder eine Beglaubigung noch eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit erfordern sollten. Alternativ könnte das Register der Zweigniederlassung auf Informationen über die Gesellschaft direkt über das System der Registervernetzung mittels des Portals oder im nationalen Register jener Gesellschaft zugreifen.