Erwägungsgrund 36 32025L0025
Die Gesellschaftsdokumente und -informationen, einschließlich Informationen über gesetzliche Vertreter, zumindest über unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften sowie andere zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigte Personen, sollten in Unternehmensregistern öffentlich verfügbar gemacht werden, um Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zwischen Gesellschaften und Dritten sicherzustellen. Insbesondere ist es wichtig, dass Dritte, wie etwa Gläubiger, Anleger und Geschäftspartner, aber auch Behörden und Gerichte, volle Rechtssicherheit in Bezug auf die Person haben, die benannt wurde, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, und befugt ist, Verträge zu schließen oder im Namen der Gesellschaft Geschäfte zu tätigen. In einer Personengesellschaft sind Gesellschafter häufig ermächtigt, die Personengesellschaft gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten. Ebenso ist es zum Schutz Dritter erforderlich, dass — wenn alle Anteile einer Kapitalgesellschaft von einem einzigen Gesellschafter gehalten werden — die Identität dieses einzigen Gesellschafters, bei dem es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln kann, der Öffentlichkeit im Unternehmensregister zugänglich gemacht wird, wenn solche Gesellschaften gegründet werden oder wenn sich der einzige Gesellschafter ändert. Da ein einziger Gesellschafter beispielsweise die Befugnisse der Hauptversammlung der Gesellschaft ausüben oder Verträge mit der von diesem Gesellschafter vertretenen Gesellschaft schließen kann, sollten Dritte diesen einzigen Gesellschafter identifizieren können, um die Person zu identifizieren, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder die Gesellschaft vertritt. Daher sollten solche Personen eindeutig identifiziert werden.