Erwägungsgrund 38 32025L0025
Die Mitgliedstaaten sollten personenbezogene Daten von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und anderen zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Personen sowie von einzigen Gesellschaftern, einschließlich personenbezogener Daten, die in den Registern öffentlich verfügbar zu machen sind, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die Kommission sollte personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeiten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Datenschutzgarantien einführen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie auf das für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß beschränkt ist.