Erwägungsgrund 40 32025L0025
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Umfang und die Verlässlichkeit der in Unternehmensregistern oder über das System der Registervernetzung verfügbaren Gesellschaftsdokumente und -informationen zu erhöhen und die direkte Nutzung der in Unternehmensregistern verfügbaren Gesellschaftsdaten bei der Gründung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie bei anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Situationen zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der notwendigen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.