Erwägungsgrund 12 32025L0025
Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bringt mit sich, dass von Gesellschaften nicht verlangt wird, den Behörden ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen. Bei der Errichtung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat sollten Gesellschaften beispielsweise nicht erneut die Gesellschaftsdokumente oder -informationen vorlegen müssen, die sich auf das Bestehen und die Eintragung der Gründergesellschaft beziehen und bereits dem Register vorgelegt wurden, in dem die Gründergesellschaft eingetragen ist. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bedeutet, dass die Informationen über die Gründergesellschaft elektronisch mithilfe des Systems der Registervernetzung zwischen dem Register, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, und dem Register, in das eine Tochtergesellschaft eingetragen werden soll, ausgetauscht werden sollten. Alternativ könnte auf Informationen über die Gründergesellschaft direkt aus dem System der Registervernetzung über das Europäische E-Justiz-Portal (im Folgenden „Portal“) oder im nationalen Register der Gründergesellschaft zugegriffen werden. Werden Dokumente und Informationen über die Gründergesellschaft auf digitalem Wege über das System der Registervernetzung ausgetauscht oder wird direkt aus dem System der Registervernetzung auf sie zugegriffen, so sollten sie nicht aus dem Grund, dass sie in elektronischem Format vorliegen, keine Rechtswirkung erlangen oder abgelehnt werden.