Erwägungsgrund 31 32025L0025
Errichtungsakte von Gesellschaften werden bisweilen in zwei oder mehr Sprachen abgefasst, von denen eine häufig eine Amtssprache der Union ist, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. Häufig veröffentlichen Gesellschaften auch freiwillig eine Übersetzung ihres Errichtungsakts in eine solche Sprache auf ihren Websites. Darüber hinaus sind immer mehr Gesellschaftsinformationen, die im Errichtungsakt enthalten sind, mithilfe mehrsprachiger Etiketten über das System der Registervernetzung getrennt verfügbar und leicht erkennbar. Gesellschaftsinformationen müssen auch in Unternehmensregistern in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Format oder als strukturierte Daten im Einklang mit den durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 eingeführten Bestimmungen gespeichert werden, was die maschinelle Übersetzung solcher Daten erleichtern wird. Diese Entwicklungen erleichtern es, solche Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen einzusehen und zu verwenden, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist. Daher zielt diese Richtlinie darauf ab, die grenzüberschreitende Verwendung von Gesellschaftsinformationen zu vereinfachen, indem der Bedarf an Übersetzung, insbesondere beglaubigter Übersetzung, verringert wird.