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Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Union durch den Abschluss dieses Übereinkommens durch den Beschluss des 2010/48/EG des Rates verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens, einschließlich des Artikels 29 über die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind,, unter Berücksichtigung der Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden.