Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sofern zutreffend, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung statistischer Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, an Wahlen an die Kommission unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität und Vertraulichkeit, erfolgen. Insbesondere sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke angemessenen Garantien gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen. In diesem Zusammenhang sollten Daten unter Verwendung von Technologien zum Schutz der Privatsphäre weitergegeben werden, die speziell für die Umsetzung dieser Grundsätze konzipiert sind,. Für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitete statistische Daten sollten so weit aggregiert werden, dass keine Einzelpersonen identifiziert werden können.