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Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere in deren Artikel 21 und 40 anerkannt wurden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt wird, indem unter anderem die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Nichtdiskriminierung, des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen, der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet wird.