§ 1 UKSG
Errichtung des Universitätsklinikums des Saarlandes
(1)
Das Saarland errichtet das Universitätsklinikum der Universität des Saarlandes in Homburg als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es führt die Bezeichnung Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS).
(2)
Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3)
Das Universitätsklinikum führt ein eigenes Siegel und hat eine Satzung.