§ 2 UKSG
Das Universitätsklinikum tritt an die Stelle der bisherigen rechtlich unselbstständigen Anstalt der Universität nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1622).[1] Im Weg der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Landes und der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem Aufgabenbereich zuzurechnen sind. Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin/einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2003 übernommen. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen. Den weiteren Grundstücksbedarf des Universitätsklinikums wird das Land im Rahmen seiner Möglichkeiten decken.
Bei Auflösung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Saarland. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.