§ 14 UKSG
Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des Universitätsklinikums.
Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor soll mindestens über eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung für Leitungskräfte im Pflegebereich und über mehrjährige Erfahrungen in einer entsprechenden Leitungsfunktion verfügen. Der Aufsichtsrat bestellt die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor im Benehmen mit der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte nach Absatz 4 für die Dauer von mindestens drei und höchstens acht Jahren. Der Aufsichtsrat kann bei einer Wiederbestellung der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors auf eine Ausschreibung verzichten.
Für die Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung der nicht ärztlichen medizinischen Berufe wird ein Schulzentrum mit eigener Leitung gebildet.
Zur Beratung der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors in grundsätzlichen Angelegenheiten der Pflege wird die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gebildet.
Das Nähere regelt die Satzung nach § 21.