§ 13 UKSG
Die Kaufmännische Direktorin/Der Kaufmännische Direktor leitet die Verwaltung des Universitätsklinikums; sie/er führt die Beschlüsse des Klinikumsvorstands aus und ist für die Einhaltung des Budgets verantwortlich.
Die Kaufmännische Direktorin/Der Kaufmännische Direktor soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschafts- oder der Rechtswissenschaften verfügen und einschlägige Berufserfahrungen besitzen. Sie/Er wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der Klinikumskonferenz nach § 8 Abs. 4 für die Dauer von mindestens drei bis höchstens acht Jahren bestellt. Der Aufsichtsrat kann bei einer Wiederbestellung der Kaufmännischen Direktorin/des Kaufmännischen Direktors auf eine Ausschreibung verzichten.
Das Nähere über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kaufmännischen Direktorin/des Kaufmännischen Direktors regelt die Satzung nach § 21.