§ 11 UKSG
Ärztliche Direktorin/Ärztlicher Direktor
(1)
Der Ärztlichen Direktorin/Dem Ärztlichen Direktor obliegt die Verantwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums.
(2)
Das Nähere über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors regelt die Satzung nach § 21.