§ 17 UKSG
Grundlage der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan, der vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen ist. Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des Geschäftsjahres sind dem Aufsichtsrat Quartalsberichte vorzulegen, die aus einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplanes und einer Stellungnahme des Vorstandes bestehen.
Im Erfolgsplan sind die im Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in Form der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgung und Verwendung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.
Weist das Land dem Universitätsklinikum Mittel nach § 16 Absatz 1 Satz 2 zu, ist die Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
Der Rechnungshof des Saarlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106 bis 110 LHO finden keine Anwendung.