§ 12 UKSG
Zur Ärztlichen Direktorin/Zum Ärztlichen Direktor kann bestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Mitglieder der Professorengruppe mit ärztlichen Aufgaben nach § 41 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) erfüllt und über Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügt. Die Entscheidung, ob das Amt der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors im Haupt- oder im Nebenamt wahrgenommen wird, trifft der Aufsichtsrat. Er kann bestimmen, dass die Funktion der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors ausgeschrieben wird, wenn keine Wiederbestellung erfolgt. Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von mindestens drei und höchstens acht Jahren bestellt.
Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der Klinikumskonferenz bestellt. Soll die Funktion der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors im Nebenamt wahrgenommen werden, hat die Klinikumskonferenz das Recht, ein Mitglied für die Bestellung zur Ärztlichen Direktorin/zum Ärztlichen Direktor vorzuschlagen.
Das Nähere über die Vergütung oder die angemessene Entlastung und Ausstattung der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors regelt die Satzung nach § 21.