§ 7 UKSG
Zusammensetzung des Klinikumsvorstands
(1)
Dem Klinikumsvorstand gehören die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor, die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor sowie die Dekanin/der Dekan der Medizinischen Fakultät an. Die/Der Vorsitzende, die/der eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen haben soll, wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Die/Der Vorsitzende vertritt das Universitätsklinikum.
(2)
Zur Sicherstellung der Transparenz sind die Mitglieder des Klinikumsvorstands zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur umfassenden gegenseitigen Information verpflichtet.