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Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt mit der Bezahlung dieses Zuckers.
Der Verkäufer haftet bis zur Übernahme für die Qualität des in Absatz 1 genannten Zuckers und für die Verpackung, in der der Zucker zur Intervention angenommen ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.