Art. 80q 32007R0041
Kontrolle im Hafen oder im Fischzuchtbetrieb
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge genannten Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun anlaufen, einer Kontrolle im Hafen unterzogen werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sämtliche Hälterungen in den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Mast- oder Aufzuchtbetrieben zu kontrollieren.
(3)
Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind.