Art. 80s 32007R0041
Gegenkontrollen
(1)
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern ihrer Fischereifahrzeuge, in der Transfer-/Umladeerklärung und in den Fangunterlagen eingetragenen relevanten Angaben u. a. mithilfe von VMS-Daten.
(2)
Die Mitgliedstaaten nehmen bei allen Anlandungen, Umladungen oder Hälterungen einen Dokumentenabgleich der im Logbuch des Schiffs oder in der Umladeerklärung eingetragenen Mengen nach Arten mit den in der Anlandeerklärung oder Hälterungserklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.