Art. 38 32007R0498
Zwischengeschaltete Stellen
(1)
Nimmt eine zwischengeschaltete Stelle eine oder mehrere Aufgaben einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde wahr, so werden die diesbezüglichen Vereinbarungen formal schriftlich festgehalten.
(2)
Die für die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf die zwischengeschaltete Stelle anwendbar.