Art. 58 32007R0498
Elektronische Übermittlung
Die in den Artikeln 55 und 56 sowie Artikel 57 Absatz 1 genannten Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine sichere Verbindung und mit Hilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.