Art. 62 32007R0498
Bereitstellung von Informationen für Ausschüsse
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem durch den Beschluss 94/140/EG der KommissionABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27 . eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung regelmäßig über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Art und Anzahl aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten. Der in Artikel 101 der Grundverordnung genannte Ausschuss wird ebenfalls unterrichtet.