Art. 12 32008R0771
Nach dem ersten Schriftsatzwechsel können nur dann weitere Beweismittel vorgebracht werden, wenn die Widerspruchskammer die Verspätung für ordnungsgemäß begründet hält.
Neue Widerspruchsgründe können nach dem ersten Schriftsatzwechsel nur dann vorgebracht werden, wenn sie auf neue rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
Die Widerspruchskammer fordert gegebenenfalls die Beteiligten auf, zu den Mitteilungen der Widerspruchskammer oder zu den Äußerungen des jeweils anderen Beteiligten oder der Streithelfer Stellung zu nehmen.Der Leiter der Geschäftsstelle legt eine angemessene Frist für die Stellungnahme fest.
Der Leiter der Geschäftsstelle teilt den Beteiligten den Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit.