Art. 25 32008R0771
Aussetzung des Verfahrens
Die Widerspruchskammer kann das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten aussetzen.Erhebt ein Beteiligter einen Einwand gegen die Aussetzung, wird die Entscheidung begründet.