Art. 20 32008R0771
Abstimmungen
Wird eine Abstimmung erforderlich, erfolgt die Stimmabgabe in der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 angegebenen Reihenfolge. Ist der Vorsitzende auch Berichterstatter, stimmt er jedoch als letzter ab.Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.