Art. 24 32008R0771
Verlängerung und Überschreitung der Fristen
(1)
Der Leiter der Geschäftsstelle kann aufgrund dieser Verordnung geltende Fristen auf begründeten Antrag einer Partei oder eines Streithelfers verlängern.Wird eine Entscheidung des Leiters der Geschäftsstelle über einen Antrag auf Fristverlängerung von einer Partei oder einem Streithelfer angefochten, so verweist der Leiter der Geschäftsstelle die Sache an den Vorsitzenden, der daraufhin entscheidet, ob eine Verlängerung gewährt werden soll.
(2)
Die Überschreitung einer Frist hat für einen Beteiligten keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der betroffene Beteiligte der Widerspruchskammer ausreichend nachweist, dass unvorhersehbare Umstände oder höhere Gewalt vorliegen.