Art. 19 32008R0771
An den Beratungen über den Widerspruch nehmen nur die drei über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder der Widerspruchskammer teil. Die Beratungen sind und bleiben geheim.
Das Beratungsgeheimnis gilt für:
mündliche und schriftliche Stellungnahmen einzelner Mitglieder der Widerspruchskammer in Bezug auf rechtliche, wissenschaftliche oder technische Aspekte eines Widerspruchsfalles, die während der Prüfung und der Beratungen zu diesem Fall, einschließlich der Formulierung von Entscheidungen hinsichtlich des Falles, abgegeben werden;
Abstimmungen nach Artikel 20.
Bei den Beratungen trägt jedes Mitglied seine Auffassung vor und begründet sie.Die Auffassung des Berichterstatters wird zuerst gehört, die des Vorsitzenden zuletzt, sofern dieser nicht selbst der Berichterstatter ist.