Erwägungsgrund 11 32009R0767
Die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln wirkt sich auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse aus. Einzelfuttermittel werden in erster Linie verwendet, um den Bedarf der Tiere beispielsweise an Energie, Nährstoffen, Mineralstoffen oder Ballaststoffen zu decken. Sie sind normalerweise chemisch nicht genauer definiert, außer was ihre grundlegenden Nährstoffbestandteile anbelangt. Durch wissenschaftliche Bewertung begründbare Wirkungen, die ausschließlich bei Futtermittelzusatzstoffen oder Tierarzneimitteln gegeben sind, sollten aus den objektiven Verwendungszwecken von Einzelfuttermitteln ausgeschlossen werden. Es ist daher zweckmäßig, unverbindliche Leitlinien zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Erzeugnissen auszuarbeiten. In hinreichend begründeten Fällen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.