Erwägungsgrund 25 32009R0767
Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln mit zu hohem Gehalt an unerwünschten Stoffen. Daher sollten Bestimmungen festgelegt werden, um eine angemessene Etikettierung und die ordnungsgemäße Anwendung des in Artikel 5 der genannten Richtlinie vorgesehenen Verdünnungsverbots zu gewährleisten, bis die kontaminierten Materialien von einem gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Dekontaminationsbetrieb entgiftet oder bis sie gereinigt worden sind.