Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Wenn Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, liefert dies bereits wichtige Informationen über die Zusammensetzung. In bestimmten Bereichen, in denen der Hersteller nicht verpflichtet ist, Einzelheiten anzugeben, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen anzufordern. In solchen Fällen sollte eine Spanne von ± 15 % des angegebenen Wertes aufrechterhalten werden.
Erwägungsgrund 23 32009R0767Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen