Erwägungsgrund 5 32009R0767
Wegen der Aufhebung der Richtlinie 79/373/EWG durch die vorliegende Verordnung sollte auch die Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung aufgehoben werden. Außerdem sollte Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung, der nach der Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 weiterhin gilt, im Hinblick auf die Aufhebung der Richtlinie 79/373/EWG und vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Verordnung Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermitteln vorsieht, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, aufgehoben werden.