Erwägungsgrund 26 32009R0767
Es sollten Ausnahmeregelungen von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden, sofern die Anwendung dieser Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Verbraucherinteressen nicht notwendig ist und den Hersteller oder Futtermittelunternehmer, der für die Kennzeichnung verantwortlich ist, übermäßig belasten würde. Erfahrungsgemäß sollten solche Ausnahmeregelungen insbesondere für Futtermittel gelten, die ein Landwirt einem anderen zur Verwendung in dessen Betrieb liefert, für kleine Mengen, für Mischfuttermittel, die aus nicht mehr als drei Einzelfuttermitteln bestehen, und für Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten.