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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. September 2010. Die Artikel 31 und 32 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt gemäß Artikel 4 1. Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist. 2. Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 % betragen, sofern nicht ein anderer Anteil in dem Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z. B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen. 3. Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 % betragen. 4. Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 % des Gesamtgewichts betragen. 5. Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 % der Trockenmasse betragen. Der Gehalt von 2,2 % darf jedoch überschritten werden bei: — Einzelfuttermitteln, — Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln, — Mineralfuttermitteln, — Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen, — Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 % aus Fischmehl bestehen, sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird. 6. Sofern in Anhang V oder dem Katalog gemäß Artikel 24 kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt: — 5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten, — 7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 %, — 10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten, — 14 % bei anderen Futtermitteln. ANHANG II Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 4 1. Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist. 2. Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, und als Datumsformat ist in der Kennzeichnung Folgendes zu verwenden: „TT/MM/JJ“. 3. Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen: 4. Bei den Hinweisen für eine ordnungsgemäße Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge — in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel je Tier je Tag oder — als Prozentanteil der täglichen Ration oder — je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil von Alleinfuttermittel angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird. 5. Unbeschadet der Analyseverfahren kann bei Futtermitteln für Heimtiere der Ausdruck „Rohprotein“ ersetzt werden durch „Protein“, „ Rohfett “ durch „Fettgehalt“ und „Rohasche“ durch „Ascherückstand“ oder „anorganischer Stoff“. ANHANG III Verzeichnis der Materialien gemäß Artikel 6, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist Kapitel 1: Verbotene Materialien Kapitel 2: Materialien, die einer Einschränkung unterliegen ANHANG IV Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5 Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII 1. Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Unionsebene festgelegt sind, sollten die in Nummer 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen. 2. Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII abweicht, gelten folgende Toleranzen: Bestandteil Angegebener Gehalt des Bestandteils Toleranz [%] Unter dem angegebenen Wert Über dem angegebenen Wert Rohfett < 8 1 2 8-24 12,5 % 25 % > 24 3 6 Rohfett, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere < 16 2 4 16-24 12,5 % 25 % > 24 3 6 Rohprotein < 8 1 1 8-24 12,5 % 12,5 % > 24 3 3 Rohprotein, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere < 16 2 2 16-24 12,5 % 12,5 % > 24 3 3 Rohasche < 8 2 1 8-32 25 % 12,5 % > 32 8 4 Rohfaser < 10 1,75 1,75 10-20 17,5 % 17,5 % > 20 3,5 3,5 Zucker < 10 1,75 3,5 10-20 17,5 % 35 % > 20 3,5 7 Stärke < 10 3,5 3,5 10-20 35 % 35 % > 20 7 7 Calcium < 1 0,3 0,6 1-5 30 % 60 % > 5 1,5 3 Magnesium < 1 0,3 0,6 1-5 30 % 60 % > 5 1,5 3 Natrium < 1 0,3 0,6 1-5 30 % 60 % > 5 1,5 3 Gesamtphosphor < 1 0,3 0,3 1-5 30 % 30 % > 5 1,5 1,5 Salzsäureunlösliche Asche < 1 Keine Begrenzungen festgelegt 0,3 1-5 30 % > 5 1,5 Kalium < 1 0,2 0,4 1-5 20 % 40 % > 5 1 2 Feuchtigkeit < 2 Keine Begrenzungen festgelegt 0,4 2-< 5 20 % 5-12,5 1 > 12,5 8 % Energiewert 5 % 10 % Proteinwert 10 % 20 %
(1) Die Toleranzen werden entweder in absoluten Prozentwerten (dieser Wert muss vom angegebenen Gehalt abgezogen/zum angegebenen Gehalt addiert werden) oder in relativen Werten mit der Angabe „%“ hinter dem Wert angegeben (dieser Prozentsatz muss auf den angegebenen Gehalt angewandt werden, um die zulässige Abweichung zu ermitteln).
(2) Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, oder nach einem vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Verfahren festgesetzt worden ist (https://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:32:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:6308,22&cs=186C742FDCA121D2D15E489B51FBA47E1). Teil B: Toleranzen für gemäß Anhang I, V, VI und VII angegebene Futtermittelzusatzstoffe 1. Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen nur technische Abweichungen ein. Sie gelten für Futtermittelzusatzstoffe in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und in der Liste der analytischen Bestandteile. Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist. Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen : 2. Wurde ein Mindest- und/oder Höchstgehalt eines Zusatzstoffs in einem Futtermittel im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt, gelten die in Nummer 1 enthaltenen technischen Toleranzen nur für Werte über einem Mindestgehalt bzw. unter einem Höchstgehalt. 3. Solange der festgelegte Höchstgehalt eines Zusatzstoffs gemäß Nummer 2 nicht überschritten wird, kann die Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der Toleranz gemäß Nummer 1 gehen. Wenn jedoch bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen ein Höchstgehalt im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt wurde, bildet der Höchstgehalt den oberen zulässigen Grenzwert. ANHANG V Obligatorische Angaben bei Einzelfuttermitteln nach Artikel 16 Absatz 1 Einzelfuttermittel aus Obligatorische Angabe von 1. Grünfutter und Raufutter Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser 2. Getreidekörnern 3. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Getreidekörnern Stärke, wenn > 20 % Rohprotein, wenn > 10 % Rohfett , wenn > 5 % Rohfaser 4. Ölsaaten, Ölfrüchten 5. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten, Ölfrüchten Rohprotein, wenn > 10 % Rohfett , wenn > 5 % Rohfaser 6. Körnerleguminosen 7. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Körnerleguminosen Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser 8. Knollen, Wurzeln 9. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und Wurzeln Stärke Rohfaser Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse 10. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse 11. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrohrverarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose 12. Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Erzeugnisse Rohprotein Rohfaser Rohfett , wenn > 10 % 13. Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8 bis 11 aufgeführten Erzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser 14. Milcherzeugnissen und -nebenerzeugnissen Rohprotein Feuchtigkeit, wenn > 5 % Laktose, wenn > 10 % 15. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Landtieren Rohprotein, wenn > 10 % Rohfett , wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 % 16. Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen Rohprotein, wenn > 10 % Rohfett , wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 % 17. Mineralstoffen Calcium Natrium Phosphor Sonstigen relevanten Mineralstoffen 18. Verschiedenem Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser Rohfett , wenn > 10 % Stärke, wenn > 30 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose, wenn > 10 % Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse ANHANG VI Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1 1. Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzuführen: Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen. Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken. 2. Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile“ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe“. 3. Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 4 und 6 genannten Funktionsgruppen können durch die folgenden Abkürzungen ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist: Funktionsgruppe Bezeichnung und Beschreibung Abgekürzte Bezeichnung 1h Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, die die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern Radionuklid-Bindemittel 1m Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können Mykotoxin-Reduzierer 1n Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen Hygieneverbesserer 2b Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert Aromastoffe 3a Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung Vitamine 3b Verbindungen von Spurenelementen Spurenelemente 3c Aminosäuren, deren Salze und Analoge Aminosäuren 3d Harnstoff und seine Derivate Harnstoff 4c Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen Umweltverbesserungsmittel 4. Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen. 5. Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe. 6. Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden. 7. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben. 8. Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht. 9. Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen. Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1 1. Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind in der Kennzeichnung unter „Analytische Bestandteile“ wie folgt anzugeben: Mischfuttermittel Zielarten Analytische Bestandteile und Gehalte Alleinfuttermittel — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Schweine und Geflügel — Schweine und Geflügel — Rohprotein — Rohfaser — Rohfett — Rohasche — Calcium — Natrium — Phosphor — Lysin — Methionin Mineralergänzungsfuttermittel — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Schweine und Geflügel — Schweine und Geflügel — Wiederkäuer — Calcium — Natrium — Phosphor — Lysin — Methionin — Magnesium Sonstige Ergänzungsfuttermittel — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Schweine und Geflügel — Schweine und Geflügel — Wiederkäuer — Rohprotein — Rohfaser — Rohfett — Rohasche — Calcium ≥ 5 % — Natrium — Phosphor ≥ 2 % — Lysin — Methionin — Magnesium ≥ 0,5 % 2. Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben. 3. Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen. ANHANG VII Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1 1. Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt: Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen. Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken. 2. Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile“ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe“. 3. Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 5 und 7 genannten Funktionsgruppen können durch die Abkürzungen in der in Anhang VI unter Nummer 3 aufgeführten Tabelle ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist. 4. Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen. 5. Abweichend von Nummer 1 muss für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen „Konservierungsmittel“, „Antioxidationsmittel“, „Farbstoffe“ und „Aromastoffe“ lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall sind die Angaben gemäß Nummer 1 und 2 von der für die Kennzeichnung zuständigen Person dem Käufer auf Anfrage mitzuteilen. 6. Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe. 7. Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen, mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden. 8. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 7 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben. 9. Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht. 10. Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen. Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1 1. Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind unter der Überschrift „Analytische Bestandteile“ wie folgt zu kennzeichnen: Mischfuttermittel Zielarten Analytische Bestandteile Alleinfuttermittel Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere — Rohprotein — Rohfaser — Rohfett — Rohasche Mineralergänzungsfuttermittel Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten — Calcium — Natrium — Phosphor Sonstige Ergänzungsfuttermittel Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere — Rohprotein — Rohfaser — Rohfett — Rohasche 2. Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben. 3. Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen. ANHANG VIII Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die nicht den in Artikel 20 Absatz 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen entsprechen 1. Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden“. Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. 2. Soll die Kontamination des Futtermittels durch Reinigung verringert oder beseitigt werden, ist zusätzlich folgende Kennzeichnungsangabe zu machen: „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach ausreichender Reinigung zu verwenden“. 3. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen, bevor sie als Futtermittel verwendet werden können, wie folgt zu kennzeichnen: „ehemaliges Lebensmittel, darf nur nach … (Bezeichnung des geeigneten Verfahrens gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) als Einzelfuttermittel verwendet werden“. ANHANG IX ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 79/373/EWG Richtlinie 96/25/EG Sonstige Rechtsakte: Richtlinien 80/511/EWG (1), 82/471/EWG (2), 93/74/EWG (3), 93/113/EG (4) oder Entscheidung 2004/217/EG (5) Vorliegende Verordnung — — — Artikel 1 Artikel 1 Artikel 1
10 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 000 Einheiten oder mehr beträgt;
100 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 500 bis weniger als 1 000 Einheiten beträgt;
20 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 bis weniger als 500 Einheiten beträgt;
0,2 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 0,5 bis weniger als 1 Einheit beträgt;
40 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt weniger als 0,5 Einheiten beträgt.
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,
Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,
Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,
Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,
Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.
, (4): Artikel 1
, (3): Artikel 2 Artikel 3 — — — Artikel 4 Absatz 1 Artikel 3 Artikel 3
: Artikel 1 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Artikel 4 Absatz 3 — — — Artikel 5 Absatz 1 Artikel 12
: Artikel 10 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 10a Absatz 3 Artikel 11 Buchstabe b
: Artikel 3 Artikel 9
: Artikel 6 Artikel 10 Artikel 5e Artikel 11 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 1
: Artikel 5 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 2 — — — Artikel 11 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 6 Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 4 Artikel 6 Artikel 4 Artikel 11 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 12 Artikel 5e Artikel 5 Absatz 2
: Artikel 5 Absatz 6 Artikel 13 Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11 Artikel 5 Absatz 1, Artikel 9 Artikel 14 Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c Artikel 5 Absatz 1
: Artikel 7 Absatz 1 Abschnitt E und Richtlinie 70/524/EWG: Artikel 16 Artikel 15 Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 7 Artikel 16 Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5c und Artikel 5d Artikel 17 Absatz 1 — — — Artikel 17 Absatz 2 Artikel 5c Absatz 3 Artikel 17 Absatz 3
: Artikel 5 Absätze 1, 4 und 7 sowie Artikel 6 Buchstabe a Artikel 18 — — — Artikel 19 Artikel 8 Artikel 20 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 21 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d Artikel 21 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 21 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b Artikel 21 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 21 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 21 Absatz 6 — — — Artikel 21 Absatz 7 Artikel 14 Buchstabe c Artikel 21 Absatz 8 Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5c Absatz 4 und Artikel 5e Artikel 5 Absatz 2 Artikel 22 Artikel 4 Absatz 1
: Artikel 1 Artikel 23 — — — Artikel 24 — — — Artikel 25 — — — Artikel 26 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 27 Artikel 13 Artikel 13
: Artikel 13 und 14
: Artikel 9 Artikel 28 — — — Artikel 29 — — — Artikel 30 — — — Artikel 31 — — — Artikel 32 — — — Artikel 33 Anhang Teil A Absätze 2, 3, 4 Anhang Teil A Abschnitte II, VI Anhang I Anhang Teil A Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 Artikel 6 Absatz 4 Anhang II
: Anhang Anhang III Anhang Teil A Absatz 5, Absatz 6 Anhang Teil A Abschnitt VII Anhang IV Anhang Teil C Anhang V Anhang Teil B Anhang VI Anhang Teil B Anhang VII
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