Erwägungsgrund 34 32009R0767
Es bedarf einer Übergangsphase, insbesondere in Bezug auf Futtermittel mit einem besonderen Ernährungszweck sowie in Bezug auf ein akzeptables Maß chemischer Verunreinigungen infolge der Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen. Auch die Vermarktung der bestehenden Lagerbestände bis zu ihrer Erschöpfung sollte gestattet werden. Ferner könnte es nützlich sein, die Bedingungen zu nennen, unter denen Futtermittel gemäß der vorliegenden Verordnung vor deren Geltung gekennzeichnet werden können.