Erwägungsgrund 10 32015R2365
Die neuen Transparenzvorschriften sollten daher die Meldung von Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zwischen allen Marktteilnehmern, d. h. finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen, vorsehen, wobei unter anderem anzugeben ist, wie sich die Sicherheit zusammensetzt, ob die Sicherheit zur Weiterverwendung verfügbar ist oder bereits weiterverwendet wurde, ob am Tagesende Ersatz-Sicherheiten gestellt wurden und welche Sicherheitsabschläge vorgenommen wurden. Damit die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering gehalten werden, sollten die neuen Vorschriften und Standards sich auf bereits bestehende Infrastrukturen, operative Verfahren und Formate stützen, die in Bezug auf die Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister eingeführt worden sind. In diesem Zusammenhang sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, ESMA) — soweit realisierbar und relevant — Überschneidungen zwischen den aufgrund dieser Verordnung und den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Standards minimieren und Widersprüche zwischen ihnen vermeiden. Der durch diese Verordnung festgelegte Rechtsrahmen sollte so weit wie möglich mit jenem übereinstimmen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Meldung von Derivatekontrakten an zu diesem Zwecke registrierte Transaktionsregister geschaffen wurde. Dies dürfte es auch gemäß jener Verordnung registrierten oder anerkannten Transaktionsregistern ermöglichen, nach Abschluss eines vereinfachten Registrierungsverfahrens die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Registerfunktion auszuüben, sofern sie bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen.