Erwägungsgrund 27 32015R2365
Die Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen, die den zuständigen Behörden übertragen werden, sollten die ausschließliche Befugnis der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Kreditinstituten aus aufsichtsrechtlichen Gründen die Zulassung zu entziehen, unberührt lassen.