Erwägungsgrund 20 32015R2365
Die Anlagepolitik eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden, bei OGAW etwa im Prospekt und bei AIF im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber den Anlegern. Dies sollte sicherstellen, dass die Anleger die inhärenten Risiken erkennen und würdigen, bevor sie sich für eine Anlage in einen bestimmten OGAW oder AIF entscheiden.