Erwägungsgrund 18 32015R2365
Organismen für gemeinsame Anlagen können entweder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) betrieben werden, die durch eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder -Investmentgesellschaft verwaltet werden, oder als alternative Investmentfonds (AIF), die durch eine nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps ergänzen die Bestimmungen jener Richtlinien und sollten zusätzlich zu ihnen gelten.