Erwägungsgrund 11 32015R2365
Um die Kohärenz und die Wirksamkeit der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die von der vorliegenden Verordnung erfassten Marktteilnehmer denjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über die Befugnisse der ESMA unterliegen, die — für die Verfahrensregeln — durch delegierte, gemäß Artikel 64 Absatz 7 der genannten Verordnung erlassene Rechtsakte bestimmt werden.