Erwägungsgrund 36 32015R2365
Diese Verordnung achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Verteidigungsrechten und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum sowie dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.